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KVNO direkt– Impfstoffverordnung/-versorgung von Ukraine-Geflüchteten

Auszug, S.3-4:
Verordnung von Impfstoffen
Die Verordnung der benötigten Impfstoffe erfolgt in der Regel durch die untere Gesundheitsbehörde oder die Koordinierende Covid-Impfeinheit (KoCI). Erfolgt dies im Einzelfall nicht, werden die benötigten Impfstoffe von der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt als Sammelverordnung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) verordnet. Hierbei ist das Wirtschaftlichkeitsprinzip zu beachten. Niedergelassene Vertragsärztinnen und Vertragsärzte stellen in diesem Fall die Verordnung auf Muster 16 der Vordruckvereinbarung und nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte auf einem Privatrezept aus. Kostenträger für den Bezirk Köln ist die Bezirksregierung Köln (VKNR 27901). Kostenträger für den Bezirk Düsseldorf ist die Bezirksregierung Düsseldorf (VKNR 24901). Bei Impfungen in kommunalen Einrichtungen ist neben der Angabe zum Kostenträger die Angabe „UKR-Erlass-Kommune“ zu ergänzen. Als Empfänger wird die kommunale Einrichtung auf dem Rezept eingetragen. Bei Impfungen in Landesunterkünften ist weiterhin als Kostenträger ausschließlich die entsprechende Bezirksregierung zu hinterlegen.